Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Stand: 2017

Inhaltsverzeichnis

  1. Allgemeines
  2. Angebot und Vertragsabschluss
  3. Preise und Zahlungen
  4. Lieferung und Lieferzeit
  5. Gefahrübergang, Abnahme, Versand
  6. Eigentumsvorbehalt
  7. Mängelansprüche
  8. Haftung
  9. Softwarenutzung
  10. Exportkontrolle
  11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, salvatorische Klausel

1. Allgemeines

  1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der WINKLER und DÜNNEBIER Süßwarenmaschinen GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) erfolgen auf Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt ist. Abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
  2. Diese Bedingungen gelten ohne besondere, weitere Vereinbarung auch für alle künftigen, gleichartigen Geschäfte mit demselben Auftraggeber.
  3. Für Lieferungen die mit einer Montage an Ort und Stelle verbunden sind, gelten zusätzlich die Montagebedingungen des Auftragnehmers.
  4. Ergänzungen und Abänderungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen, sind die Mitarbeiter des Auftragnehmers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt Übermittlung per Telefax oder E-Mail.

 

2. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Angebote des Auftragnehmers sind stets freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vermerkt ist.
  2. Der Vertragsumfang richtet sich nach den beidseitig übereinstimmenden, schriftlichen Erklärungen. Geht der Vertragsumfang aus dem geschlossenen Vertrag nicht hervor, so ist für den Vertragsumfang in dieser Reihenfolge zunächst die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers und falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Auftraggebers maßgebend. Änderungen des Vertragsumfangs sind nur wirksam, wenn sie schriftlich per Brief, E-Mail oder Telefax vom Auftragnehmer bestätigt werden.
  3. Wird ein Auftrag nicht binnen zwei Wochen nach Zugang beim Auftragnehmer von diesem schriftlich angenommen, ist der Auftraggeber an den angebotenen Auftrag nicht mehr gebunden. Mündlich erteilte Aufträge können vom Auftragnehmer innerhalb von zwei Wochen nach deren Zugang schriftlich angenommen werden. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn der Auftragnehmer die Annahme des Auftrags innerhalb der genannten Frist schriftlich bestätigt oder mit der Abwicklung des Vertrages beginnt.
  4. Angaben des Auftragnehmers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten), sowie seine Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen), sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
  5. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen, sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und eventueller Software und sonstigen technischen Unterlagen sowie anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber hat diese Unterlagen und die in ihnen verkörperten Informationen geheim zu halten und darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers, weder körperlich noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Auftragnehmers diese Unterlagen vollständig herauszugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
  6. In Fällen höherer Gewalt, die den Auftraggeber und/oder den Auftragnehmer treffen, und mehr als 14 Kalendertage andauern, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Macht der Auftraggeber von diesem Kündigungsrecht Gebrauch, hat er dem Auftragnehmer die Kosten (z.B. Personalkosten für die Konstruktion, Beschaffungskosten für Rohmaterial und Werkteile, Fertigungskosten, etc.) zu erstatten, die bis zum Eingang der Kündigungserklärung durch die Bearbeitung bzw. Abwicklung des Auftrags bis dahin entstanden sind. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb der Kontrolle des jeweiligen Vertragspartners liegende Ereignis, durch das er ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen sowie nicht von ihm verschuldeten Betriebsstörungen oder behördlichen Verfügungen.
  7. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

 

3. Preise und Zahlungen

  1. Die Preise gelten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ab Werk Rengsdorf zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer einschließlich der Verladung. Die Kosten für Verpackung und die Frachtkosten werden gesondert in Rechnung gestellt, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Bei Lieferungen ins Ausland trägt der Käufer die Frachtkosten sowie etwaige Zölle und Einfuhrsteuern, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
  2. Sofern eine Umsatzsteueränderung zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung eintritt ist der Auftragnehmer berechtigt, die am Tag der Auslieferung gültige Umsatzsteuer zu berechnen und eine etwaige Differenz hinzuzurechnen bzw. abzuziehen.
  3. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach erfolgter, ordnungsgemäßer Lieferung, sowie Ausstellung einer dem Vertragsinhalt entsprechenden Originalrechnung durch den Auftragnehmer ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Auftragnehmer.
  4. Abgaben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gehen zulasten des Auftraggebers.
  5. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Das Aufrechnungsverbot besteht nicht für bestrittene, aber entscheidungsreife Gegenforderungen.
  6. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen, die nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammen, steht dem Auftraggeber nicht zu.
  7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf die älteste Hauptforderung anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
  8. Der Auftragnehmer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber, aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt), gefährdet wird.
  9. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem Auftragnehmer ausdrücklich vorbehalten.

 

4. Lieferung und Lieferzeit

  1. Die jeweilige Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Lieferzeiten die nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, sind unverbindlich. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Fertigstellungstermin oder eine Fertigstellungsfrist erneut zu vereinbaren. Die Einhaltung einer verbindlich vereinbarten Lieferzeit durch den Auftragnehmer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Auftraggeber alle Mitwirkungspflichten (z.B. Anzahlungen) erfüllt. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen, mindestens jedoch um den Zeitraum der Verzögerung. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf der Lieferfrist das Werk des Auftragnehmers verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber angezeigt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, und für den Fall, dass der Auftraggeber unberechtigterweise einen Abnahmetermin verweigert, die Meldung der Abnahmebereitschaft maßgeblich.
  3. Der Auftraggeber kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins den Auftragnehmer auffordern, innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu liefern. Liefert der Auftragnehmer innerhalb dieses Zeitraums nicht, kommt er mit der Leistung in Verzug.
  4. Wird der Auftragnehmer durch Umstände, die erst nach Vertragsschluss erkennbar wurden (insbesondere durch höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Eingriffe, Versorgungsschwierigkeiten, Verkehrsstörungen, außergewöhnliche Verkehrs-verhältnisse, unvorhersehbare Betriebsstörungen, nicht vorhersehbare fehlende rechtzeitige Belieferung durch Vorlieferanten oder aus anderen gleichartigen Gründen) an einer rechtzeiti-gen Erfüllung seiner Lieferfrist gehindert, ruht die Verpflichtung zur Einhaltung der Lieferfrist für die Dauer des Hindernisses und im Umfang ihrer Wirkung. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich darüber zu unterrichten, dass und aus welchen Gründen die zeitweise Behinderung oder Unmöglichkeit der Einhaltung der Lieferfrist eingetreten ist. Ist das Ruhen der Verpflichtung des Auftragnehmers zur Einhaltung der Lieferfrist für den Auftraggeber nicht zumutbar, ist er nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich in den im Gesetz genannten Fällen (§ 323 Abs. 2 und 4, § 326 Abs. 5 BGB oder § 376 HGB). Der Auftragnehmer hat die Nichtfertigstellung oder verspätete Fertigstellung aus den oben genannten Gründen nicht zu vertreten. Ein Anspruch auf Schadenersatz oder Aufwendungsersatz ist ausgeschlossen. Wurde eine Teilleistung bewirkt, kann der Auftraggeber vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.
  5. Bei Verzögerungen der Lieferung, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. weil er erforderliche behördliche Bescheinigungen oder Genehmigungen nicht rechtzeitig beibringt oder aber eine Anzahlung auf den Werklohn nicht rechtzeitig leistet), verlängern bzw. verschieben sich vereinbarte Lieferzeiten entsprechend. In diesem Fall hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu zahlen, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass dem Auftragnehmer kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Das Recht des Auftragnehmers vom Auftraggeber Ersatz der durch diese Verzögerung entstandenen Kosten zu verlangen, bleibt unberührt.
  6. Kommt der Auftragnehmer schuldhaft in Verzug und erwächst dem Auftraggeber hieraus ein Schaden, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers auf höchstens 3 % des vereinbarten Vertragspreises bezogen auf den Wert des jeweiligen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß vom Auftraggeber genutzt werden kann. Will der Auftraggeber darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Auftragnehmer nach Ablauf der Sechswochenfrist gemäß § 4 (3) eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Kunde Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 3 % des vereinbarten Vertragspreises. Wird dem Auftragnehmer während er sich schuldhaft in Verzug befindet, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet der Auftragnehmer mit den vorstehenden vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Auftragnehmer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
  7. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt.

 

5. Gefahrübergang, Abnahme, Versand

  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes geht auf den Auftraggeber über, wenn der Liefergegenstand zur Abholung bereitgestellt wurde und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen und der Auftragnehmer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Das gleiche gilt bei Mitteilung der Versandbereitschaft, wenn die Auslieferung aus Gründen unterbleibt, die der Auftraggeber zu vertreten hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach Meldung des Auftragnehmers über die Abnahmebereitschaft, durchgeführt werden. Der Auftraggeber darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
  2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Auftragnehmer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Auftraggeber über.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt der Transport der Liefergegenstände auf Kosten und Risiko des Auftraggebers.
  4. Die Sendung wird vom Auftragnehmer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
  5. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Ersatz des ihm entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, insbesondere die durch die verzögerte Annahme der Lieferung entstandenen Kosten, zu verlangen.
  6. Sofern Handelsklauseln wie CPT, FCA, DAP, etc. verwendet werden, sind sie gemäß den jeweils gültigen Incoterms der ICC auszulegen.
  7. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn:
    1. die Lieferung und, sofern der Auftragnehmer auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist. Grundlage hierfür ist das jeweilige Abnahmeprotokoll;
    2. seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung des Vertragsgegenstandes begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind;
    3. der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als einem dem Auftragnehmer angezeigten Mangel, der die Nutzung des Vertragsgegenstandes unmöglich gemacht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

 

6. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung, einschließlich den künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Auftragnehmers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme, sowie in der Pfändung des Liefergegenstandes durch den Auftragnehmer, liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies der Auftragnehmer ausdrücklich erklärt.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers bis zum Eingang der vollständigen Zahlung gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Auf Verlangen ist der Versicherungsschutz vor der Lieferung nachzuweisen.
  3. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Auftraggeber stets für den Auftragnehmer vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen, nicht dem Auftraggeber gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Die Befugnis des Auftraggebers zur Verfügung über die Vorbehaltssache erlischt, wenn er in Vermögensverfall gerät oder zu geraten droht oder wenn der Auftragnehmer seine Zustimmung zur Verfügung wegen vertragswidrigen Verhaltens - insbesondere wegen Zahlungsverzuges - des Auftraggebers, welches das Siche-rungsinteresse des Auftragnehmers gefährdet, widerruft.
  4. Im Rahmen des verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als um 25 % übersteigt.
  5. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf Gegenstände oder Forderungen, an denen Sicherungsrechte des Auftragnehmers bestehen, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen und bei der Geltendmachung seiner Rechte zu unterstützen. Die Kosten etwaiger gerichtlicher oder außergerichtlicher Interventionen sind vom Auftraggeber zu tragen, soweit ihre Erstattung nicht von den Dritten erlangt werden kann.
  6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Vertragsgegenstände zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vertragssache durch den Auftragnehmer liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers berechtigt den Auftragnehmer mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten und die umgehende Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen. Der Auftragnehmer ist nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

 

7. Mängelansprüche

  1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang bzw. Abnahme des Vertragsgegenstandes gemäß § 5. Die Haftung für Schäden aus schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit ist bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht von der Verkürzung ausgenommen.
  2. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
  3. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt Folgendes:
    1. Sachmängel
      1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Auftragnehmers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang bzw. vor der Abnahme liegenden Umstands als fehlerhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
      2. Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber, nach Verständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Auftragnehmer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selber oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
      3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, soweit sich die Beanstandung als be-rechtigt herausstellt, die Kosten des Ersatzgegenstandes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kos-ten der erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte, einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belas-tung des Auftragnehmers eintritt.
      4. Der Auftraggeber hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Auftragnehmer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt oder die Nacherfüllung auch nach dem zweiten Versuch fehlgeschlagen ist oder sie dem Auftraggeber unzumutbar ist. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Auftraggeber lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
      5. Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragte Dritte, natürliche Abnutzung (Verschleißteile), fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse beruhen, sofern sie nicht vom Auftragnehmer zu verantworten sind.
      6. Bessert der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Auftragnehmers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers vor-genommene Änderungen des Liefergegenstandes.
      7. Für Instandsetzungen, die auf Wunsch des Auftraggebers nur behelfsmäßig vorgenommen werden, wird keine Gewähr geleistet.
    2. Rechtsmängel
      1. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland oder - sofern der Auftragnehmer hierüber unterrichtet ist - im Bestimmungsland, wird der Auftragnehmer auf seine Kosten dem Auftraggeber grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Auftraggeber zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter der genannten Voraussetzung steht auch dem Auftragnehmer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Auftragnehmer den Auftraggeber von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
      2. Die in Abschnitt § 7 (3) b. i. genannten Verpflichtungen des Auftragnehmers sind vorbehaltlich für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn:
        1. der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
        2. der Auftraggeber den Auftragnehmer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Auftragnehmer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt § 7 (3) b. i. ermöglicht,
        3. dem Auftragnehmer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
        4. der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Auftraggebers beruht und
        5. die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
  4. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, umfasst die Mängelhaftung nicht die Beseitigung von Softwarefehlern und Fehlern, die durch unsachgemäße Nutzung, Bedienungsfehler, natürlichen Verschleiß, unzulängliche Systemumgebung, Verwendung von anderen als in der Spezifikation aufgeführten Einsatzbedingungen sowie unzureichende Wartung verursacht sind.
  5. Der Auftraggeber hat Mängel an der Software unverzüglich in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und –analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Insbesondere sind die Erscheinungsform und die Auswirkungen des Softwaremangels anzugeben.

 

8. Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seiner Organe oder Gehilfen. Der vorstehende Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit gilt nicht für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten.
  2. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung beschränkt auf typische vorhersehbare Schäden. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) abgedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Kunden, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile, bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.
  3. Schadensersatzansprüche aus vertraglicher Haftung verjähren in einem Jahr ab dem den Schaden begründenden Ereignis. Dies gilt auch für deckungsgleiche konkurrierende Ansprüche aus außervertraglicher Haftung.
  4. Eine Schadensersatzhaftung wegen einer vom Auftragnehmer übernommenen Garantie sowie eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen zwingenden Normen bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt. Das gleiche gilt bei der Verursachung eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  5. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass er vor dem Installieren und während der Nutzung einer Software laufend Datensicherungen vornehmen muss. Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber erforderlich ist.
  6. Eine Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen,
    1. für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Vertragsgegenstand nicht entsprechend den Vorgaben des Auftragnehmers, insbesondere der Bedienungsanleitung, genutzt wird;
    2. für Schäden, die auf eine unzureichende oder fehlende Wartung des Gerätes zurückzuführen sind, mit deren Durchführung der Auftraggeber den Auftragnehmer nicht beauftragt hat;
    3. für Schäden, die durch Teile des Vertragsgegenstandes verursacht wurden, an denen Dritte Instandsetzungsarbeiten, Reparaturen oder sonstige Veränderungen vorgenommen haben und die Schäden nicht nachweislich auf eine Pflichtwidrigkeit des Auftragnehmers zurückzuführen sind.
  7. Eine Haftung für dem Auftragnehmer zur Reparatur/Überholung überlassene Sachen kann nur übernommen werden, sofern den Auftragnehmer ein Verschulden am Verlust oder der Beschädigung der Sachen trifft. Die Haftung des Auftragnehmers wird auf den unmittelbaren Schaden begrenzt. Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen. Insbesondere übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für Betriebsunterbrechungsschäden, welche als Folge eines Schadensereignisses in der Firma des Auftragnehmers aufgetreten sind.

 

9. Softwarenutzung

  1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand zu nutzen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
  2. Der Auftraggeber darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. Urhebergesetz) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder den Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Herstellerangaben, insbesondere Copyright-Vermerke, nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Auftrag-nehmers zu verändern.
  3. Alle sonstigen Rechte einer Software und an den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Auftragnehmer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen oder eine Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig.
  4. Der Auftragnehmer haftet für die eingebaute oder zukünftig installierte (auch als Upgrade oder Update) Software nicht, wenn der Auftraggeber die Software unsachgemäß verwendet. Eine unsachgemäße Verwendung oder Nutzung liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber oder ein Dritter
    1. Maschinenparameter ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers löscht, verändert oder anderweitig beeinflusst, so dass die Funktionsfähigkeit der Ma-schine beeinträchtigt sein kann;
    2. eine Software installiert (auch als Upgrade oder Update), die nicht vom Auf-tragnehmer für den jeweiligen Maschinentyp, den der Auftraggeber erwirbt oder erworben hat, autorisiert ist;
    3. eine Software bei in Betrieb befindlicher Anlage installiert (auch als Upgrade oder Update), die vom Auftragnehmer für den jeweiligen verkauften Maschinen-typ autorisiert ist und dabei die Maschine nicht während des gesamten Installa-tions-, Upgrade- oder Update-Prozesses beobachtet und ihr Verhalten laufend überprüft sowie Personen auf Distanz hält.
  5. Darüber hinaus gelten die Haftungsbeschränkungen der §§ 7 und 8. Bei einer Software, die lediglich zeitlich befristet überlassen wird, ist für die Zeit der Überlassung die Haftung nach § 7 auf die Mängelbeseitigung beschränkt. Schlägt diese fehl, hat der Auftraggeber bei zeitlich befristeter Überlassung einer Software, soweit für die Software ein gesonderter Mietzins in Rechnung gestellt wurde, das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund und - soweit durch den Mangel die Tauglichkeit der Software bzw. des Produktes nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird - das Recht zur Minderung des vereinbarten Mietzinses.
  6. Soweit der Auftraggeber eine bestimmte Software im Rahmen eines Maschinen- oder Komponentenkaufs oder gesondert mit erworben hat, infolgedessen Maschinendaten (beispielsweise über den laufenden Betrieb, über Ruhestandszeiten, usw.) gespeichert und an den Auf-tragnehmer übermittelt werden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Daten unentgeltlich auszuwerten, zu verarbeiten und uneingeschränkt für interne Zwecke zu verwenden, solange der Auftraggeber nicht ausdrücklich widerspricht. Eine Weitergabe an Dritte, beispielsweise für Referenz- und Vergleichszwecke, ist zulässig, wenn dies in anonymisierter Form erfolgt oder der Auftraggeber auf Anfrage der Weitergabe ausdrücklich zustimmt.
  7. Für den Fall, dass im Rahmen eines Aufspielens, eines Upgrades oder Updates Personen- und/oder unternehmensbezogene Daten gespeichert werden, gilt folgendes:

    Der Auftragnehmer sichert die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben zu. Insbesondere werden, soweit dies für die Installation einer Software erforderlich ist, mitgeteilte persönliche Daten an keinen Dritten weitergegeben, sondern ausschließlich intern zur Erfüllung des Vertrages verarbeitet und genutzt. Sie werden gelöscht, soweit sie nicht mehr benötigt werden. Sollten der Löschung gesetzliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen, tritt an die Stelle der Löschung eine Sperrung nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

    Sofern es nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlich ist, wird der Auftraggeber vor Abschluss des jeweiligen Vertrages die notwendigen schriftlichen Einwilligungserklärungen desjenigen einholen, dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind.

 

10. Exportkontrolle

  1. Die Lieferungen aus diesem Vertrag stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Exportkontrollbestimmungen, beispielsweise Embargos oder sonstigen Sanktionen, entgegenstehen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr oder Verbringung benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, bzw. ist die Lieferung und Leistung nicht genehmigungsfähig, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn die Kündigung seitens des Auftragnehmers zur Einhaltung nationaler oder internationaler Rechtsvorschriften erforderlich ist.
  3. Im Falle einer Kündigung nach § 10 (2) ist die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs oder die Geltendmachung anderer Rechte durch den Auftraggeber wegen der Kündigung ausgeschlossen.
  4. Der Auftraggeber hat bei Weitergabe der vom Auftragnehmer gelieferten Waren an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen Exportkontrollrechts einzuhalten.

 

11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, salvatorische Klausel

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers Klage zu erheben.
  3. Sind einzelne Teile der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam oder abbedungen, so bleibt deren Wirksamkeit im Übrigen unberührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, unwirksame Regelungen durch solche zu ersetzen, die rechtlich wirksam sind und den unwirksamen Regelungen nach Sinn und Zweck und wirtschaftlichem Ergebnis so weit wie möglich entsprechen.