Allgemeine Bedingungen für Remote-Leistungen (Service)

Stand: 2021

Inhaltsverzeichnis

  1. Gegenstand des Vertrages / Leistungsbeschreibung
  2. Online-Kommunikation und Rahmenbedingungen
  3. Vertraulichkeit und Datensicherheit
  4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
  5. Vergütung
  6. Leistungszeit
  7. Haftung bei Schlechterfüllung und bei Mängeln
  8. Haftung
  9. Übertragbarkeit
  10. Verjährung
  11. Vertragsdauer / Kündigung
  12. Sonstiges
  13. Vertragsausfertigung
  14. Geltendes Recht, Gerichtsstand

Zur Verwendung gegenüber einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmen).

Der Auftraggeber vereinbart mit der WINKLER und DÜNNEBIER Süßwarenmaschinen GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) diese „Allgemeinen Bedingungen für Remote-Service-Leistungen“. Durch die im Bedarfsfall zu erbringende Remote-Service-Leistung erhält der Auftraggeber Unterstützung durch qualifiziertes Fachpersonal. Soweit wie möglich erfolgt dies auf dem Wege der Online-Kommunikation und Datenübertragung. Hierzu stellt der Auftraggeber auf seiner Seite geschultes Personal zur Wahrnehmung des Remote-Service zur Verfügung.

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Verantwortung und die Entscheidungsbefugnis für den Betrieb der Anlage beim Auftraggeber verbleiben. Remote-Service-Leistungen können, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, insbesondere die regelmäßige Wartung und sicherheitstechnische Prüfung der Anlage nicht ersetzen.

Bei dieser Art des Service handelt es sich um eine in der Praxis nicht standardisierte Leistung. Beide Parteien werden sich daher bemühen, bei auftretenden Fragestellungen, die sich aus den nachfolgenden Vereinbarungen nicht oder nicht eindeutig beantworten lassen, eine gemeinsame Lösung unter Anpassung bzw. Ergänzung der vereinbarten Regelungen zu finden. Dies gilt auch hinsichtlich der schnell fortschreitenden technischen Entwicklung.

1. Gegenstand des Vertrages / Leistungsbeschreibung

1.1 Vertragsbeziehungen

Der Auftragnehmer bietet Remote-Service in unterschiedlichen Leistungsarten an. Der Auftraggeber hat entweder mit dem Auftragnehmer einen LifeCycleCare-Vertrag abgeschlossen, für den diese Bedingungen gelten, oder er erteilt dem Auftragnehmer den jeweiligen Auftrag für die Remote-Service-Leistung (Einzelauftrag) entweder schriftlich oder durch einen Telefonanruf bei dem Auftragnehmer.

Remote-Service dient der Feststellung aufgetretener Störungen und der Erfassung des gegenwärtigen Zustandes der Anlage mit telekommunikativen Mitteln anhand der erfassten Daten und Sprache. Dabei analysiert der Auftragnehmer die erfassten Daten und Prozesse auf Abweichungen des Ist- vom Soll-Zustand.

1.2 Leistungsbereich

Die Leistung umfasst die Analyse und, soweit möglich, die Unterstützung bei der Behebung von Störungen von der Anlage mittels Telefonberatung oder Online-Verbindung zur Anlage. Zudem kann die Leistung die Auswertung von Logbuchdaten und die Durchführung von Produktionsanalysen zur Prozessoptimierung umfassen. Details zu dem genauen Umfang der Leistung müssen in der Leistungsbeschreibung des jeweiligen LifeCycleCare-Vertrags und dessen Anlagen bzw. einem Einzelauftrag definiert sein.

1.3 Funktionen von Remote-Service Monitoring

Der Funktionsumfang ist abhängig von dem Stand der Anlagensoftware und des technischen Fortschritts. Der Auftraggeber ist sich bewusst, dass sich der Umfang dieser Funktion im Laufe der Zeit verändern wird. Es wird deshalb der jeweils aktuell von dem Auftragnehmer im Rahmen von Remote-Service angebotene Leistungsumfang, der auf Basis der technischen Ausrüstung der Anlage möglich ist, vereinbart.

1.4 Sonstige Maßnahmen und Leistungen

Kann der Auftraggeber die Anlage durch die Unterstützung ferndiagnostischer Maßnahmen von dem Auftragnehmer nicht oder nicht vollständig instand setzen, haben sich die Parteien über das weitere Vorgehen abzustimmen. Der Auftragnehmer wird auf Verlangen dem Auftraggeber insbesondere weitergehende Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen vorschlagen, durch die der bestimmungsgemäße Betrieb der Anlage gewährleistet werden kann, und ihn hierbei unterstützen. Hierüber ist – sofern sich dies nicht anderweitig aus dem Leistungsumfang des Vertrages ergibt – eine gesonderte Vereinbarung abzuschließen.

Derartige Leistungen werden auf Wunsch des Auftraggebers mittels eines Technikereinsatzes erbracht. Der Auftragnehmer erbringt diese bei einem Fall der berechtigten Mängelhaftung aus einem anderen zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis kostenlos, im Übrigen gegen zusätzliche, leistungsbezogene Verrechnung entsprechend den aktuellen Verrechnungssätzen des Auftragnehmers und auf Grundlage der aktuellen Montagebedingungen für Montagen im In- und Ausland des Auftragnehmers. Die Lieferung von Ersatzteilen erfolgt insoweit ausschließlich auf Grundlage der aktuellen, allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Auftragnehmers.

1.5 Leistungsgrenzen

Gehen Abweichungen gemäß Ziffer 1.2. auf äußere Gewalt, Havarie, unsachgemäße Bedienung, Nichtbeachtung der vom Hersteller vorgegebenen Installations- und Umgebungsbedingungen, ungenügende oder falsche Wartung, höhere Gewalt oder auf Verschmutzungen, die nicht von dem Auftragnehmer zu vertreten sind noch Ihre Ursache in der Funktionsweise der Anlage haben, zurück, ist der Auftragnehmer zu Leistungen gemäß Ziffer 1.2. oder zu sonstigen Maßnahmen und Leistungen gemäß Ziffer 1.3. dieses Vertrages ausschließlich gegen zusätzliche, leistungsbezogene Vergütung entsprechend den aktuellen Verrechnungssätzen des Auftragnehmers verpflichtet. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass ein Pauschalpreis vereinbart wurde oder dass es sich um einen Fall einer Mängelbeseitigung im Rahmen eines anderen zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertragsverhältnisses handelt.

Der Auftragnehmer übernimmt die in diesem Vertrag im Einzelnen aufgeführten Verpflichtungen. Eine Garantie dafür, dass durch den Einsatz von Remote-Service-Leistungen sämtliche vorhandene Schäden und Mängel der Anlage diagnostiziert und behoben werden sowie eine Garantie für die Funktionsfähigkeit der Anlage ist damit nicht verbunden.

2. Online-Kommunikation und Rahmenbedingungen

2.1 Technische Voraussetzungen

Remote-Service wird mittels Telefon und / oder einer Internet-Verbindung durchgeführt. Der Auftraggeber hat die notwendigen Telekommunikationsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen und zu unterhalten (Internetanschluss, nach Spezifikation von dem Auftragnehmer).

Weitere Voraussetzungen sind, dass die Anlage und die Anlagensoftware in einem technisch einwandfreien, gewarteten Zustand sind und dass keine Änderungen der installierten Anlagensoftware ohne die Zustimmung von dem Auftragnehmer vorgenommen wurden. Die Anlage muss auf dem aktuellen Stand der Software bezüglich des installierten Online-Diagnose-Moduls von dem Auftragnehmer sein.

Der Auftragnehmer hat darüber hinaus das Recht, die Logbuchdaten, die zur Diagnose dienen, über Onlinezugriff zu übertragen.

2.2 Datenübertragungswege

Die Parteien sind jeweils für den Betrieb und die Instandhaltung Ihrer Systeme verantwortlich. Beim Ausfall des Datenübertragungsweges zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer, insbesondere durch Störungen in den Übertragungswegen, sowie bei fehlenden oder unzureichenden Daten, ist der Auftragnehmer von seinen Leistungspflichten gemäß der Ziffer 1.2. dieses Vertrages befreit.

3 Vertraulichkeit und Datensicherheit

3.1 Benutzerkennung

Für zugeteilte Benutzerkennungen und Passwörter hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass diese Informationen nur autorisierten Personen bekannt gegeben werden.

3.2 Vertrauliche Behandlung von Daten des Auftraggebers

Zwischen den Vertragsparteien ist vereinbart, dass alle im Rahmen der Remote-Service ausgetauschten Auftraggeber-Daten und sonstige Informationen des Auftraggebers über Produktionsgeheimnisse, relevante produktbezogene Daten usw. des Auftraggebers ausschließlich für die in diesem Vertrag definierten Leistungen genutzt werden dürfen. Eine Vermarktung dieser Informationen auf eigene Rechnung oder Wissenstransfer an Dritte ist nicht zulässig. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, Erkenntnisse zur Verbesserung der eigenen Produkte und Leistungen zu verwenden.

3.3 Virenschutz

Die Vertragsparteien werden nach dem jeweiligen Stand der Technik angemessene Vorkehrungen treffen, um ein Eindringen von Viren und anderer Schadsoftware in die Software der Parteien zu verhindern. Sollten Viren und andere Schadstoffsoftware bei einer der Vertragsparteien auftreten, welche Remote-Service beeinträchtigen oder auf Systeme der anderen Vertragspartei übertragen werden können, ist die andere Vertragspartei unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

3.4 Datensicherung

Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach dem jeweiligen Stand der Technik in regelmäßigen Abständen Datensicherung zu betreiben. Unterlässt der Auftraggeber die Datensicherung oder führt er diese nicht nach dem jeweiligen Stand der Technik aus, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere nicht im Sinne von Ziffer 8 dieser Bedingungen, nicht für die Wiederbeschaffung solcher Daten, die infolge unterlassener oder nicht nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik durchgeführter Sicherung verloren gegangen sind.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1 Initialisierungsmodus

Im Bedarfsfall aktiviert der Auftraggeber Remote-Service durch einen Anruf. Der Auftragnehmer verbindet sich daraufhin mit der Anlage beim Auftraggeber.

4.2 Hilfestellung bei Fehlermeldung

Bei der Feststellung, Eingrenzung, Meldung und der Beschreibung von Fehlern muss der Auftraggeber die von dem Auftragnehmer erteilten Hinweise befolgen. Gegebenenfalls muss der Auftraggeber Einstellanweisungen/ Checklisten von dem Auftragnehmer verwenden.

Zur Behebung ist die Mitwirkung des Auftraggebers notwendig. Hierzu ist fachlich geschultes Personal bereitzuhalten. Bei Unklarheiten sind zusätzliche Informationen und Dokumente an den Auftragnehmer zu übermitteln.

4.3 Sorge für Sicherheit / Aufsichtspflicht

In Fällen, in denen Remote-Service zu einer Gefährdung von Personen und Sachen führen kann, hat der Auftraggeber aus Gründen der Aufsichtspflicht eine Rückmeldung dahingehend abzugeben, dass die beabsichtigen Maßnahmen gefahrlos durchgeführt werden können (Quittierung). Falls nicht jede Anlage vor Ort quittiert werden kann, ist eine zuverlässige Absicherung gegen Personen und Sachschäden durch den Auftraggeber vorzunehmen. Der Auftraggeber hat insbesondere sicherzustellen, dass keine Personen – in welcher Form und welchem Stadium auch immer – im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung bei ihm vor Ort gefährdet werden.

4.4 Schulung / Pflege der Anlage

Der Auftraggeber verpflichtet sich, sein Fachpersonal an den für Remote-Service notwendigen technischen Serviceeinrichtungen (Serviceterminal, Einstellanweisungen, mechanische Grundeinstellungen etc.) regelmäßig und ausreichend zu schulen. Weiter verpflichtet sich der Auftraggeber, die Anlage entsprechend den Anforderungen des Herstellers und dem Stand der Technik zu pflegen. Leistungsbeeinträchtigungen, die durch mangelhafte Pflege der Anlage durch den Auftraggeber verursacht werden, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.

4.5 Mitteilungspflichten des Auftraggebers

Änderungen, die der Auftraggeber an der Anlage oder deren Umgebung vornimmt, sind, soweit diese auf den vereinbarten Remote-Service Auswirkungen haben können, dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen.

4.6 Speicherung von Daten

Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor jeder Inanspruchnahme des Remote-Service gemäß Ziffer 1.2. für sämtliche Daten Sicherheitskopien zu erstellen.

4.7 Kostentragung

Für diese unter Ziffer 4 genannten Pflichten trägt der Auftraggeber die Kosten. Ebenso trägt der Auftraggeber das Verbindungsentgelt für die von ihm verwendeten Telekommunikationsmittel.

5 Vergütung

Die Höhe der Vergütung ergibt sich jeweils aus dem abgeschlossenen LifeCycleCare-Vertrag und dessen Anlagen oder einem erteilten Einzelauftrag.

6 Leistungszeit

6.1 Bereithaltung des Remote-Service

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vereinbarten Leistungen an Wochentagen (Montag bis Freitag) von 7:00 – 17:00 Uhr (mitteleuropäische Zeit) bereitzuhalten. Nicht erreichbar ist die Hotline an Wochenenden (Samstag und Sonntag) sowie an Feiertagen, deren kalendergemäße Bestimmung sich nach dem Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage für das Land Rheinland-Pfalz, Deutschland richtet.

Eine darüberhinausgehende Bereithaltung des Remote-Service kann nur im Rahmen eines LifeCycleCare-Vertrags erfolgen. Die Details dazu sind in dem entsprechenden Vertrag und dessen Anlagen ausdrücklich vereinbart.

Feste Reaktionszeiten werden ebenfalls nur im Rahmen eines LifeCycleCare-Vertrags zugesichert und sind in dem entsprechenden Vertrag und dessen Anlagen definiert. Daher kann eine sofortige Erreichbarkeit im Fall eines Einzelauftrags nicht gewährleistet werden.

6.2 Höhere Gewalt

Verzögert sich die Erbringung von Leistungen – auch innerhalb eines eventuell gegebenen Verzugs – in Fällen von höherer Gewalt (einschließlich Seuchen, Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnlichen oder bürgerkriegsähnlichen Zuständen oder das Bevorstehen solcher Umstände) oder durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt vom Umständen, die nicht von dem Auftragnehmer zu vertreten sind, kann die Leistung innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach Ende der betreffenden Ereignisse nachgeholt werden, sofern diese Ereignisse auf die fristgemäße Erfüllung eingewirkt haben. Eintritt und voraussichtliche Dauer derartiger Ereignisse wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber in wichtigen Fällen anzeigen. Die Leistungen verschieben sich ebenfalls angemessen, wenn der Auftraggeber mit seinen Zahlungs- oder sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertrag im Rückstand ist.

6.3 Verzug

Erwächst dem Auftraggeber infolge schuldhaften Verzuges von dem Auftragnehmer ein Schaden, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Diese beträgt für jede Stunde der Verspätung im Rahmen des Remote-Service gemäß Ziffer 1.2. EUR 100,--, insgesamt für sämtliche Verzögerungen aber höchstens EUR 500,-- pro Einzelauftrag bzw. pro Remote-Service-Einsatz bei LifeCycleCare-Verträgen. Setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, kann der Auftraggeber von einem Einzelauftrag zurücktreten. Bei Abschluss eines LifeCycleCare-Vertrags kann er diesen kündigen, wenn unter Abwägung der Interessen beider Parteien eine Kündigung des Vertrages gerechtfertigt ist.

Weitere Ansprüche bestehen – unbeschadet der Regelungen in Ziffer 8.3. – nicht.

7 Haftung bei Schlechterfüllung und bei Mängeln

7.1 Nacherfüllung

Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Werden die Leistungen nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt, so hat sie der Auftragnehmer unentgeltlich nachzuholen.

7.2 Herabsetzung der Vergütung und Kündigung

Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Nacherfüllung nicht nach, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen. Lässt der Auftragnehmer diese Nachfrist verstreichen, kann der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung herabsetzen oder von einem Einzelauftrag zurücktreten. Bei Abschluss eines LifeCycleCare-Vertrages kann er diesen kündigen, wenn unter Abwägung der Interessen beider Parteien eine Kündigung des Vertrages gerechtfertigt ist.

7.3 Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen

Für sonstige Schäden und vergebliche Aufwendungen haftet der Auftragnehmer im Rahmen der Ziffer 8.

8 Haftung

8.1 Direkte Schäden

Der Auftragnehmer hat alle Schäden an den Anlagen, die Gegenstand des Remote-Service sind, die er oder seine Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht haben, bis zur Höhe des zweifachen Wertes der Auftragssumme eines Einzelauftrages unentgeltlich zu beseitigen. Dies gilt auch für Schäden, die infolge nachweisbar mangelhaft ausgeführter Instandsetzungs- oder Auftragsarbeiten an den betroffenen Anlagen entstehen. Für LifeCycleCare-Verträge gilt die in dem Vertrag dazu getroffene Regelung.

8.2 Haftungsbeschränkung

Der Auftraggeber kann über die ihm in einen LifeCycleCare-Vertrag oder einem erteilten Einzelauftrag eingeräumten Rechte und Ansprüche hinaus keine weiteren Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen von dem Auftragnehmer verlangen, auch keine solchen aus mangelhafter oder unvollständiger Beratung, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund er sich beruft. Dies gilt insbesondere für Folgeschäden, wie entgangenen Gewinn, finanzielle Schäden und Ansprüche Dritter (Aufzählung nicht abschließend). Insbesondere wird keine Haftung übernommen für fehlerhafte Datenleitungen, Datenbeschädigung, Verlust von Daten, Übertragungsfehler sowie Fehlverhalten des Auftraggebers.

8.3 Haftung des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer haftet unabhängig von den Regelungen in Ziffer 6.3. (Verzug) und in den Ziffern 8.1. und 8.2. bei:

a) Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Inhaber, Organe sowie Erfüllungsgehilfen

b) schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit

c) schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt allerdings auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden

d) arglistigem Verschweigen von Mängeln

e) ausdrücklicher Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache.

Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit die von dem Auftragnehmer oder Auftraggeber abgeschlossene Betriebshaftpflichtversicherung Ersatz leistet. Dieser liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherungen zu Grunde.

Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

9 Übertragbarkeit

Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen.

10 Verjährung

Die Rechte und Ansprüche des Auftraggebers aus diesem Vertrag wegen Schlechterfüllung und wegen Mängeln verjähren in 12 Monaten, beginnend mit der Beendigung der jeweiligen Leistung. Die Haftungsfrist wird um die Dauer der Nachholung bzw. Mängelbeseitigung verlängert. Für Ansprüche nach Ziffer 8.3. gelten die gesetzlichen Vorschriften.

11 Vertragsdauer / Kündigung

11.1 Außerordentliche Kündigung

Beide Parteien habe das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grunde zu kündigen.

11.2 Folgen einer Kündigung

Im Falle einer Kündigung wird nach Ende des Vertrages kein Remote-Service mehr erbracht. Das Erbringen solcher Leistungen erfordert jeweils eine erneute ausdrückliche Vereinbarung in Form eines neuen LifeCycleCare-Vertrags oder eines Einzelauftrags.

12 Sonstiges

12.1 Einbeziehung weiterer Bedingungen

Soweit der LifeCycleCare-Vertrag, der Einzelauftrag oder diese Allgemeinen Bedingungen für Remote-Service-Leistungen keine Regelungen enthalten, gelten ergänzend die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie die Montagebedingungen für Montagen im In- und Ausland des Auftragnehmers in der jeweils aktuellen Fassung.

12.2 Nebenabreden und Änderungen

Nebenabreden oder Änderungen dieser Allgemeinen Bedingungen für Remote-Service-Leistungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ungenau formuliert sein, so bemühen sich beide Parteien eine Formulierung zu finden, die den Absichten beider Parteien entspricht.

12.3 Geltungserhaltung dieser Allgemeinen Bedingungen für Remote-Service-Leistungen

Sollten Bestimmungen dieser Bedingungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

13 Vertragsausfertigung

Bei LifeCycleCare-Verträgen und Einzelaufträgen, die in deutscher Sprache und in englischer oder einer sonstigen Sprache ausgefertigt sind, gilt die Ausfertigung in deutscher Sprache. Die Ausfertigung in der weiteren Sprache ist lediglich eine Leseabschrift für die Vertragsparteien.

Die Parteien kommunizieren in deutscher oder in englischer Sprache. Dies gilt namentlich für die Leistungen des Auftragnehmers im Sinne der Remote-Service-Leistungen.

14 Geltendes Recht, Gerichtsstand

Für die vertraglichen Beziehungen gilt unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf deutsches Recht.

Der Gerichtsstand ist das zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer kann auch am Sitz des Auftraggebers klagen.